Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach § 15 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)

06.08.2026 

Falls unbekannt bitte angeben

  

Ihre persönlichen Angaben

Die Wohngeldstelle der Stadt Offenburg ist zuständig für die im Stadtgebiet von Offenburg (inklusive den Ortsteilen Bohlsbach, Bühl, Elgersweier, Fessenbach, Griesheim, Rammersweier, Waltersweier, Weier, Windschläg, Zell-Weieberach, Zunsweier) wohnenden Personen.

Leider liegt Ihr Wohnort nicht im Zuständigkeitsbereich dieser Wohngeldstelle.

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Haushaltsangehörige, die in die künftige Wohnung aufgenommen werden sollen 

Wichtig:
Bitte sagen Sie uns, wer mit Ihnen in die Wohnung einziehen wird.
Zum Haushalt gehören alle Personen, die dauerhaft mit Ihnen zusammen wohnen.

 

Zum Beispiel:

  • Ihre Partnerin oder Ihr Partner
  • Ihre Kinder
  • andere Angehörige

Diese Angaben sind wichtig. Nur so können wir prüfen:

  • Wie groß die Wohnung sein darf.
  • Sie einen Wohnberechtigungsschein bekommen können.

Bspw. Ehegatte, Sohn, Tochter etc.

Bei Doppelterstaatsbürgerschaft beide Checkboxen auswählen

Haushalte mit besonderen Merkmalen (freiwillig)

Wichtig:
Manche geförderten Wohnungen sind für bestimmte Personen gedacht.


Zum Beispiel:

  • für Menschen mit Behinderungen
  • für Menschen mit besonderen Wohnbedürfnissen

Wenn das auf Sie oder eine Person in Ihrem Haushalt zutrifft, können Sie das hier angeben.
Die Angabe ist freiwillig.


Diese Information kann bei der Vergabe der Wohnung helfen.

 


Einkommen - Personen mit eigenem Einkommen 

Wichtig:
Damit wir Ihren Antrag prüfen können, brauchen wir Angaben zum Einkommen.
Bitte geben Sie das Einkommen von allen Personen an, die mit Ihnen im Haushalt leben.


Zum Einkommen gehören zum Beispiel:

  • Lohn oder Gehalt
  • Rente
  • Einkommen aus Selbstständigkeit
  • Mieteinnahmen
  • Unterhalt

Bitte laden Sie passende Nachweise als Datei hoch. Das können zum Beispiel sein:

  • Lohnabrechnungen
  • Rentenbescheide

Wenn andere Personen in Ihrem Haushalt ebenfalls Einkommen haben, geben Sie bitte auch diese Einkommen an.

Ich als antragsstellende Person habe folgende eigene Einkünfte ...

Es ist grundsätzlich das Jahreseinkommen einzutragen, das ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist.

 

Sollten hierzu keine verlässlichen Angaben möglich sein, kann auch das Einkommen der letzten zwölf Monate eingetragen werden. Diese müssen dann nachgewiesen werden.

Es ist grundsätzlich das Jahreseinkommen einzutragen, das ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist.

 

Sollten hierzu keine verlässlichen Angaben möglich sein, kann auch das Einkommen der letzten zwölf Monate eingetragen werden. Diese müssen dann nachgewiesen werden.

Es ist grundsätzlich das Jahreseinkommen einzutragen, das ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist.

 

Sollten hierzu keine verlässlichen Angaben möglich sein, kann auch das Einkommen der letzten zwölf Monate eingetragen werden. Diese müssen dann nachgewiesen werden.

Es ist grundsätzlich das Jahreseinkommen einzutragen, das ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist.

 

Sollten hierzu keine verlässlichen Angaben möglich sein, kann auch das Einkommen der letzten zwölf Monate eingetragen werden. Diese müssen dann nachgewiesen werden.

Es ist grundsätzlich das Jahreseinkommen einzutragen, das ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist.

 

Sollten hierzu keine verlässlichen Angaben möglich sein, kann auch das Einkommen der letzten zwölf Monate eingetragen werden. Diese müssen dann nachgewiesen werden.

Es ist grundsätzlich das Jahreseinkommen einzutragen, das ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist.

 

Sollten hierzu keine verlässlichen Angaben möglich sein, kann auch das Einkommen der letzten zwölf Monate eingetragen werden. Diese müssen dann nachgewiesen werden.

Es ist grundsätzlich das Jahreseinkommen einzutragen, das ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist.

 

Sollten hierzu keine verlässlichen Angaben möglich sein, kann auch das Einkommen der letzten zwölf Monate eingetragen werden. Diese müssen dann nachgewiesen werden.


Bspw. Lohnbescheinigungen/ Bürgergeld-Bescheid/ Renten-Bescheid/ ...

 Wohnungsangehörige haben weitere eigene Einkommen

Es ist grundsätzlich das Jahreseinkommen einzutragen, das ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist.

 

Sollten hierzu keine verlässlichen Angaben möglich sein, kann auch das Einkommen der letzten zwölf Monate eingetragen werden. Diese müssen dann nachgewiesen werden.

Es ist grundsätzlich das Jahreseinkommen einzutragen, das ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist.

 

Sollten hierzu keine verlässlichen Angaben möglich sein, kann auch das Einkommen der letzten zwölf Monate eingetragen werden. Diese müssen dann nachgewiesen werden.

Es ist grundsätzlich das Jahreseinkommen einzutragen, das ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist.

 

Sollten hierzu keine verlässlichen Angaben möglich sein, kann auch das Einkommen der letzten zwölf Monate eingetragen werden. Diese müssen dann nachgewiesen werden.

Es ist grundsätzlich das Jahreseinkommen einzutragen, das ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist.

 

Sollten hierzu keine verlässlichen Angaben möglich sein, kann auch das Einkommen der letzten zwölf Monate eingetragen werden. Diese müssen dann nachgewiesen werden.

Es ist grundsätzlich das Jahreseinkommen einzutragen, das ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist.

 

Sollten hierzu keine verlässlichen Angaben möglich sein, kann auch das Einkommen der letzten zwölf Monate eingetragen werden. Diese müssen dann nachgewiesen werden.

Es ist grundsätzlich das Jahreseinkommen einzutragen, das ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist.

 

Sollten hierzu keine verlässlichen Angaben möglich sein, kann auch das Einkommen der letzten zwölf Monate eingetragen werden. Diese müssen dann nachgewiesen werden.

Es ist grundsätzlich das Jahreseinkommen einzutragen, das ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist.

 

Sollten hierzu keine verlässlichen Angaben möglich sein, kann auch das Einkommen der letzten zwölf Monate eingetragen werden. Diese müssen dann nachgewiesen werden.


Bspw. Lohnbescheinigungen/ Bürgergeld-Bescheid/ Renten-Bescheid/ ...

Bitte wählen Sie alle zutreffenden Einkommensarten aus.

 

Die von Ihnen ausgewählte Einkommensart müssen sie nachweisen können.

Kindergeld

Wichtig:

Wenn Sie alleinstehend sind und ein Kind in Ihrem Haushalt lebt, für das Sie Kindergeld oder einen Freibetrag erhalten, können Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende angeben. Das hilft bei der Berechnung Ihres anrechenbaren Einkommens.

Unterhaltsleistungen als Unterhaltspflichtiger

Wichtig:

Wenn Sie gesetzlich zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sind (z. B. für Kinder oder Ex-Partner), können diese Beträge von Ihrem Einkommen abgezogen werden. Geben Sie bitte an, ob Sie Unterhalt zahlen.


Zu erwartende Einkommensänderung 

Wichtig:

Wenn sich Ihr Einkommen oder das Einkommen einer anderen Person im Haushalt in den nächsten zwölf Monaten voraussichtlich ändert (z. B. durch Jobwechsel, Rente, Elternzeit), geben Sie das bitte hier an.

Vorhandenes erhebliches verwertbares Vermögen

Wichtig:

Wenn Sie oder jemand aus Ihrem Haushalt bereits über Wohneigentum oder größere Vermögenswerte (z. B. Haus, Eigentumswohnung, Sparguthaben, Wertpapiere) verfügen, müssen Sie das hier angeben. Diese Angabe ist wichtig, weil ein Wohnberechtigungsschein in solchen Fällen nicht ausgestellt werden kann.

Sonstiges erhebliches verwertbares Vermögen kann bspw. Barvermögen, Guthaben, Wertpapiere, etc. sein.


Angaben bei zusätzlichen Raumbedarf

Wichtig:

Normalerweise richtet sich die Wohnungsgröße nach der Zahl der Haushaltsmitglieder. In besonderen Fällen (z. B. bei einer Behinderung oder Pflege eines Angehörigen) kann zusätzlicher Raum anerkannt werden. Bitte geben Sie an, ob bei Ihnen so ein Fall vorliegt.

Wohnungstausch 

Wichtig:

Wenn Sie bereits in einer geförderten Wohnung wohnen, handelt es sich bei einem Umzug um einen Wohnungstausch. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie aktuell eine geförderte Wohnung bewohnen.

Derzeitige Wohnung

Tauschwohnung (künftige Wohnung)

Betreuer/in oder Bevollmächtigte/r

Betreuer/in


Bevollmächtigte/r


Erklärung

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